Leistungen

Neurologie

Sie ist ein Gebiet der Medizin, das sich mit Erkrankungen des Nervensystems beschäftigt.

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Psychiatrie

Die Psychiatrie befasst sich mit der Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation psychischer Störungen
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Psychotherapie

Wir führen Einzelpsychotherapien durch. Wir arbeiten tiefenpsychologisch fundiert.

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Neurologische Untersuchungen

Die Neurologie wendet körperliche, apparative,  laborchemische und testpsychologische Untersuchungen an. 

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Videosprechstunde

Stammpatienten können per Video, also per PC oder Mac mit Mikrofon und Kamera über das Internet behandeln.  Behandlungsausfälle bei Beeinträchtigungen durch   durch Wetter, Verkehrslage, Umzug in die Ferne, Infektionskrankheiten können vermieden werden mittels On- Line – Sprechstunde. 

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EMDR

ist eine hoch wirksame Sonderform der Psychotherapie. Sie ist in der Traumatherapie nicht ersetzbar. Sie ist auch gut kombinierbar und effizient. 

Die Methode ist von allen Kassen anerkannt.

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Differential-diagnostik

Wenn man nervenärztlich erfolgreich behandeln will, gilt es differentialdiagnostisch zu  denken und zu handeln. Psychosomatische und somatoforme Störungen erfordern besonders viel Differentialdiagnostik.   

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Lichttherapie

Lichttherapie unterstütz die Behandlung von Depressionen meist merklich, nicht nur, wenn diese saisonal oder an den Tagesrhythmus gebunden sind.

Sie kann in unserer Praxis durchgeführt werden, aber auch zu Hause.  

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Der Begriff ist aus den griechischen Wörtern ψυχὴ (psyche) für „Seele“ und ἰατρός (iatrós) für „Arzt“ zusammengesetzt.
Psychiatrie könnte man also übersetzen als (fach)ärztliche Seelenheilkunde.Damit grenzt sie sich auch ab von der Psychologie, deren Ausübung weder eine allgemeine ärztliche, geschweige denn eine zusätzliche fachärztliche Ausbildung beinhaltet.Mit zunehmender Akzeptanz und Entwicklung der Psychotherapie – ab ca. der 1960iger Jahre – wurde die Psychotherapie als Methode zunehmend in der Psychiatrie integriert.
Wir behandeln in unserer Praxis in Einzelpsychtherapie mit dem tiefenpsychologisch fundierten Verfahren. Es können nur Erwachsene (also ab 18 ) psychotherapiert werden.

Da der Anteil traumatisierter Menschen alleine schon in der originär deutschen Bevölkerung nicht gering ist, fokussieren wird die entsprechenden Behandlungen themenzentriert. Zusätzlich erleben wir das in Deutschland anerkannte und zugelassene EMDR Verfahren auch und besonders in diesem Kontext als sehr hilfreich.

Die TP basiert auf tiefenpsychologischen Grundannahmen. Der Wortteil „Tiefe“ in Tiefenpsychologie verweist dabei sowohl auf die verborgene Tiefe des Unbewussten (unbewusste oder unverstandene Wünsche, Motive und Konflikte) als auch auf die „Tiefe der Zeit“, also die fortdauernden Einflüsse aus Kindheit und Jugend. Im Rahmen der TP geht man davon aus, dass in der Tiefe liegende, unbewusste psychische Vorgänge eine Wirkung auf die psychische Gesundheit des Menschen haben. Unbewusste Konflikte oder verdrängte Erfahrungen sind aus dieser Sichtweise heraus ein sinnvoller Ansatzpunkt, um psychische Störungen zu behandeln. Im Unterschied zur Verhaltenstherapie liegt der Schwerpunkt damit deutlich weniger auf der unmittelbaren Beeinflussung des Verhaltens des Patienten, sondern auf einer Klärung der zugrundeliegenden Ursachen, wodurch indirekt bzw. in der Folge eine Verringerung der Beschwerden eintreten soll.
Take home message: Bei psychosomatischen Erkrankungen geht es um die rechtzeitige Behandlung eines Krankheitskomplexes. Bei diesem liegt eine Dreiecksbeziehung vor zwischen einer organmedizinischen Störung, einer psychischen Störung und der Biographie, seinen es nun biographische Fakten, oder zeitliche Entwicklungen, oder beides.
EMDR (Eye movement desensitation and reprocessing)
ist eine hochwirksame, inzwischen auch von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannte effiziente Psychotherapiemethode. Eingesetzt wird sie insbesondere bei Traumafolgestörungen (PTBS) mit und ohne Dissoziationen.
Eingebettet in eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie kann sie außerdem unterstützend hilfreich sein bei chronischen Depressionen und bei Angststörungen (insbesondere wenn es einen konkreten, als traumatisierten erlebten Auslöser gibt).
Entwickelt wurde die Methode Anfang der 1990iger Jahre in den USA durch Dr. Francine Shapiro.
Zunächst wird eine „Traumalandkarte“ gemeinsam mit dem Therapeuten erstellt. Dann beginnt die eigentliche Arbeit: Ausgehend von der traumatischen Erfahrung werden in einem strukturierten, angeleiteten Prozess beide Hirnhälften stimuliert (mittels Augenbewegungen, Tapping oder eines Gerätes). Im Verlauf meist mehrerer Sitzungen lässt dann die Belastung durch das Trauma nach, idealerweise bis auf Null. Die genaue Wirkweise ist noch nicht erforscht, es laufen aber Prozesse ab ähnlich denen im Traumschlaf, in dem es auch schnelle Augenbewegungen gibt und in dem Ereignisse als Erinnerungen abgespeichert werden. Ziel ist die Abspeicherung des Traumas als „normale“ Erinnerung ohne die vorher belastenden Gefühle.
In diesem Prozess hat der Patient/die Patientin jederzeit die volle Kontrolle. Anschließend geht es in der Psychotherapie darum, das traumatische Erlebnis, das nun nicht mehr belastet, in die eigene Biographie zu integrieren.
Licht ist für viele Abläufe im Körper ein wichtiger Zeitgeber.
Wir erstellen neurologische, psychiatrische und psychotherapeutische Gutachten im Auftrag der Rentenversicherungsträger.
„Coaching hilf beim Umsetzten von Plänen, bei Leistungsverbesserung und beruflicher Weiterentwicklung“. (D.Weiss) – außerdem auch bei persönlicher Weiterentwicklung.
Mit einem Gericht besteht auch eine zügige Kooperation im Bereich des Betreuungsrecht. Die Rahmenbedingungen bei der oft auch aufsuchenden Begutachtung ist nicht immer einfach. Dankenswerterweise nehmen die zuständigen Richter aber in Zweifelsfällen telefonischen Kontakt mit uns auf.
Beim Coaching geht es um das Erreichen klar definierter Ziele und Lösungen im Dialog mit dem Klienten. Es soll dem Klienten helfen, Ressourcen ausfindig zu machen und diese zielgerichtet einzusetzen.
Dabei gibt es einige grundlegende Unterschiede zwischen Coaching und Psychotherapie:
Wir können auch Privatgutachten erstellen, die unser Fachgebiet betreffen. Die hierfür notwendigen Zusatzuntersuchungen richten sich nach der Fragestellung und umfassen z.B. auch Persönlichkeitstests bei spezifischen Fragestellungen. – Privatgutachten sind selten erforderlich.
Coaching ist auf Gegenwart und Zukunft gerichtet – statt auf vergangene Probleme. Die aktuelle Situation des Klienten wird analysiert, um Probleme in der Gegenwart zu lösen.
Es geht um: Einschätzung – Zielbestimmung – Erleichterung und Förderung persönlichen Wachstums.
Bisher erstellten wir Gutachten für das Sozialgericht in Wiederspruchsangelegenheiten in Rentenverfahren im Rahmen des sogenannten Paragraphen §109. Die weitere Tätigkeit auf diesem Gebiet erscheint uns zwar als weiterhin prinzipiell sinnvoll.
Aus einer Reihe von Gründen sollten Sie uns aber kontaktieren, bevor Sie uns bei Gericht als Gutachter benennen.
So ist mit Stand 2011 ist zu berücksichtigen, daß permanent ein Auftragsbestand von Renten- und Betreuungsgutachten besteht, so daß nicht abgesprochen eintreffende Gerichtsgutachten frühestens 2 Monate nach Eingang erstmals in Angriff genommen werden könnten. – Wir müssen das Gutachten wahrscheinlich umgehend zurückgeben. Keinesfalls kann das Gutachten vorgezogen werden. Auf wessen ( gesundheitlichen ) Kosten sollte dies auch geschehen? Wir fühlen uns primär unseren Patienten und den laufenden Behandlungen verpflichtet und den relevanten Gutachtenauftraggebern, für die wir wöchentlich mehrere Gutachten seit Jahren anfertigen.
Benennen Sie uns nur dann als Gutachter vor dem Sozialgericht, wenn Sie dies vorher – am besten 2 Monate vorher – mit uns ausdrücklich vereinbart haben.
Die zurückliegenden Erfahrungen mit Sozialgerichtsgutachten, als Zeuge in einer gesundheitlichen Angelegenheit bei einem Strafverfahren haben bei mir erhebliche Skepsis hinterlassen, das betrifft selbst auch die Versuche, einfache medizinische Sachverhalte zu vermitteln. – selbst solche, die man als Stundent oder auch Patient durchaus versteht. – > Kurz : Ich kann Ihnen als behandelnder Arzt viel besser helfen, statt als Gutachter oder als Zeuge vor Gericht. Lassen Sie sich lieber rechtzeitig behandeln und z.B. ab 50 auch vorsorglich.
Ich ( Dr. Kugel ) habe den groben Eindruck von letztlich erhebliche Ressourcenmängel des Allgemeinwesens und vermute eine erhebliche Überlastung der Gerichte. Weiterhin kann ich mir nicht vorstellen, mich in das juristische Denken eines Richters hineinzuversetzen. Ich meine auf der jurisischen Seite umgekehrt ebenso große Schwierigkeiten für medizinisches Wissen festzustellen. Neben dieser schwierigen Schnittstelle kommen – nach meinem Eindruck – beim Schwerbehindertenrecht noch zusätzliche Störungen durch politische Kompromißbildung, z.B. in Form der wenig tauglichen vorgegebenen Bewertubgstabellen hinzu.
Ich erkenne keinen Zusammenhang mehr zwischen einem medizinisch wasserdichten und völlig gerechtfertigten Gutachten – bei komplexen nervenärztlichen Erkrankungen, die auch von anderen Fachärzten bestätigt sind und dem Ausgang des Klageverfahrens in GdB- Angelegenheiten. (Dies gilt nicht für das Land Hessen.) Da diese Gutachten von Art der Fragestellung außerdem sehr umständlich, künstlich zeitaufwendig sind und dadurch den Gutachter zwingen, umständlich und redundant zu arbeiten, empfehle ich eine Reformierung dieser Vernichtung von finanziellen, juristischen und medizinischen Ressourcen. Hier besteht dringend rechts- und oder sozialpolitischer Handlungsbedarf.
Ressourcenvernichtung ist letztlich ein depressives Manöver. Ich behandele Depressionen und agiere sie nicht aus. Auch deswegen stehe ich bis auf weiteres nicht mehr zur Verfügung für Gutachten in GdB Angelegenheiten, zumal ich als Arzt mich primär der Behandlung meiner Patienten verpflichtet sehe. Dort stimmt in jedem Falle der Zusammenhang zwischen Einsatz und Wirkung.
Sehr befremdet hat mich auch die Einstellung einiger Gutachtenpatienten in GdB – Angelgenheiten. Diese schädigen sich selber massiv – oft aus reiner Bequemlichkeit.
Ich wünsche mir, daß die Rechtsanwälte die Motivation ihrer Mandanten ausreichend testen. Dann muß man natürlich die unmotivierten Konsumenten von den motivierten Auftraggebern trennen und ablehnen.
Potentielle Kläger sollten sich selber prüfen:
Gehen Sie nur vor Gericht, wenn Ihre Motivation, auch ausreicht, unerwartete größere Widerstände und Rückschläge zu überwinden. Letztlich kämpfen Sie vor Gericht, nicht jemand anderes für Sie. Klagen setzt Durchhaltevermögen, Entschlossenheit, anhaltenden Willensstärke und auch bisweilen finanzielle Ressourcen voraus. Und diese Voraussetung gilt, wenn wenigstens Erfolgsaussichten gewahrt werden sollen. Sie müssen damit rechnen, daß selbst ein völlig eindeutiges, handwerkllich gutes, medizinisches Gutachten, bei einer medizinisch eindeutigen Sachlage, in Ihrem Sinne Ihnen nicht hilft. Dies gilt vor allem bei komplexen psychiatrischen Gegebenheiten. Diese überfordern schon die meisten nichtpsychiatrisch ausgebildeten Ärzte, ohne daß diese es merken oder sich das eingestehen. ( Denken Sie bitte daran, daß sich selbst jeder Laie von Geburt an 1. für den besseren Fußballbundestrainer hält und 2. für den überlegenen Psychiater an sich. Darüber hinaus gibt es wohl selbst unter Ärzten zumindest latent eine weit verbreitete antipsychiatische Haltung – und unter den medizinischen Laien sowieso. Der Wahn, daß das Lesen in einem medizinischen Nachschlagewerk und das Lesen eines Beipackzettels zum Verständnis von Krankheiten reicht – ist bei Nichtmedizinern unausrottbar. – Daran scheitern Klagen, wenn es um nicht triviale medizinisch Angelegenheiten geht. – Zu diesem Eindruck mußte ich nach entsprechenden Rücksprachen leider kommen.)
Die Wissenslücken gerade im Fach Psychiatrie sind bei Versicherungen und bei den nicht nervenärztlichen Ärzten z.B. beim Versorgungsamt entweder tatsächlich, oder evtl. vorgeschütztermaßen so groß, daß man auf die Nachfragen zu den Gutachten Lehrbücher schreiben müßte ( Ein Buch über Psychiatrie im Allgemeinen und ein Buch über spezielle psychiatrische Krankheitslehre.) – Das ist nicht leistbar. Man kann zwar den Mangel an Qualifikation von Einwänden gegen zutreffende Gutachten herausarbeiten. Das ist aber sehr viel Arbeit, meistens so viel, wie das Gutachten selber und würde entsprechende Kosten verursachen. Wollen Sie das? In dieser Kampfsituation befinden Sie sich nicht in einem Konsumtempel oder bei “ Wünsch Dir Was“ (Fernsehsendung aus den 60ígern – Wer´s noch erinnert.) Im häufigen Zweifelsfalle braucht man Nehmerqualitäten.
– Nutzen Sie unsere Erfahrung besser durch eine Beratung vorher.
Es gibt aus unserer heutigen Sicht Schnittstellenprobleme zwischen der so unterschiedlichen medizinischen und juristischen Welt.
Im Beriech des Schwerbehindertenrechst bestehen unsererseits derzeit keine Einwände, wenn die Angelegenheit im Land Hessen verhandelt wird.
Beraten Sie sich dennoch bitte zuerst mit uns, bevor Sie uns bei Gericht als Gutachter benennen.
Wenn Sie Anträge bei Versicherern stellen, oder gar vor Gericht gehen, lassen sie sich zuvor ausreichend fachärztlich beraten bzw. den medizinischen Teil Ihres Fall managen. Dies ist sicherlich keine Leistung der Krankenkassen.
Es ist aber sinnvoll und deutlich preiswerter, Ihren Facharzt mit dieser Aufgabe zu betrauen. Erkundigen Sie sich über entsprechende Beratungskosten bei Ihrem behandelnden Facharzt oder bei anderen Rentenberatungsstellen.
Sogenannte Rentenberater hätten nach völlig gleichlautenden Patientenangaben oft anfangs schon pauschal 800 Euro verlangt, dann natürlich dafür alles versprochen. Als Gutachter sehe ich, dass insbesondere solche Rentenverfahren formal in Gang gesetzt werden, inhaltlich medizinisch aber völlig defizitär vorbereitet sind. Die Rentenberater flüchten dann erfahrungsgemäß vor iher Verantwortung in Wertungen.
Es wird geraten, die Erfolgsaussichten und die Kosten zu vergleichen, zwischen einem Rentenverfahren, dass von einerm medizinischen Laien gemanagt wird und dem was es kostet, wenn Sie den entscheidenden medizinischen Teil mit Ihrem Facharzt erarbeiten, bzw. ihn entgeltlich damit beauftragen.
Erfahrungsgemäß haben die meisten Gutachtenfälle größere diagnostische und therapeutische Mängel und sind darum vermindert geeignet im Sinne des Antrags auszugehen. Dies liegt oft daran, daß die fachärztliche ambulant und stationäre Diagnostik und Therapie nicht erfolgte, oder nicht befolgt wurde. Stichwort: Mitwirkungspflicht.
Aus mehrfach gegebenen Gründen weisen wir ausdrücklich auf unabdingbare Voraussetzungen für die Anfertigung der Gutachten hin:
1. Voraussetzung für die Begutachtung ist die Absprachefähigkeit und Wartezimmerfähigkeit der zu Begutachtenden. Bei mangelnder Absprachefähigkeit ist eine absprachefähige Begleitperson erforderlich. Dies sollten möglichst die vom Gericht bestellte betreuende Person, oder andere zur Begleitung und ggf. zur Auskunft kompetente Personen sein. Die Adresse der geeigneten Ansprechperson ist zusammen mit dem Gutachtenauftrag bekanntzugeben und kann nicht unsererseits ermittelt werden.
2. Unter Wartezimmerfähigkeit verstehen wir auch, daß die zu untersuchende Person nicht unmittelbar intensivmedizinisch behandlungsbedürftig ist ( mehrfach erlebt). Akut selbst- oder fremdegefährdende Patienten sollten unter geschützten Bedingungen begutachtet werden. Diese Aufträge sollten an geeignete Kliniken gehen.
3. Wir legen allergrößten Wert darauf, daß kein gesteigertes Risíko für unsere Mitarbeiterinnen aus dem Auftrag entsteht. – Eine Praxis ist keine forensiche Abteilung. Wir haben deshalb schon die Zusammenarbeit mit einem Rentenversicherungsträger beendet.
4. Die Vorsortierung der zu Begutachtenden nach den Kriterien der Wartezimmerfähigkeit, Absprachefähigkeit und Gefährdung kann nicht unsererseits erfolgen.
In Zweifelsfällen geben wir den Gutachtenauftrag zurück, auch damit die geeigneten Personen möglichst zeithnah begutachtet werden können.
zeit des erwachens
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